Energieausweis für Gebäude unter Denkmalschutz?

14. September 2009

Gebäude, welche ein Baudenkmal nach Landesrecht darstellen, sind von der Energieausweispflicht befreit. Freiwillig kann trotzdem ein Energieausweis ausgestellt werden.

Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bitte bei der Denkmalbehörde, wie Ihr Gebäude eingestuft ist. Oftmals stehen nur Fassaden, einzelne Bauteile oder Einbauten unter Denkmalschutz und nicht das gesamte Gebäude. Im Falle von sogenanntem Ensembleschutz ganzer Stadtteile oder Straßenzüge, erkundigen Sie sich bitte auch bei der Denkmalbehörde, ob der Schutz einem Baudenkmal nach Landesrecht entspricht.

Wie exakt müssen die Eigentümerangaben zum Energieausweis sein?

6. August 2009

Stellt der Eigentümer die Daten zur Erstellung eines Energieausweises bereit, müssen seine Angaben auch den Tatsachen entsprechen. Insbesondere die EnEV 2009 sieht es als Ordnungswidrigkeit an, wenn der Eigentümer falsche Daten zur Verfügung stellt.

Der Eigentümer kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass er als Laie gar nicht gewusst habe, dass seine Angaben exakt sein müssen, da selbst einem Laien klar sein muss, dass der Energieausweis ein Dokument mit exakten Aussagen ist und aus diesem Grunde auch die zugrundeliegenden Daten exakt sein müssen.

Sofern dem Eigentümer bei der Datenermittlung einige Punkte unklar sind, bleibt ihm die Möglichkeit, sich zuvor beim Aussteller des Energieausweises zu erkundigen. Ferner hat er auch die Möglichkeit dem Aussteller mittzuteilen, dass bei einigen Angaben Unsicherheiten bestehen. Unterlässt der Eigentümer dieses, ist ihm eventuell Vorsatz, zumindest aber Fahrlässigkeit zu unterstellen.

Die Konsequenz aus grob falschen Angaben seitens des Eigentümers ist ein falscher und damit ungültiger Energieausweis. Neben einem nicht unerheblichen Ordnungsgeld, können auf den Eigentümer auch zivilrechtliche Ansprüche von Mietern oder Käufern zukommen.

Bitte besuchen Sie auch unsere Homepage: www.energieausweise.eu

Neue Wortschöpfung: Energieausweishopping

6. August 2009

In der Praxis erleben wir es häufig, dass Datenangaben seitens des Eigentümers nicht plausibel sind.
In diesen Fällen fragen wir selbstverständlich beim Eigentümer nach, um den Sachverhalt zu klären,
was im Regelfall recht schnell zur Klärung der Unstimmingkeiten führt.

In einigen Fällen reagiert der Auftraggeber aber gar nicht auf unsere Rückfrage. Weder telefonisch, noch per Email oder Brief ist es möglich Kontakt aufzunehmen.
Fragt man dann bei Kollegen nach, ob Sie ggf. auch bereits einen Auftrag für das betreffende Gebäude erhalten haben, stellt sich heraus, dass bereit bei mehreren Energieausweisausstellern mit immer den gleichen falschen Daten “probiert” wurde, für das Gebäude einen Energieausweis zu erschleichen.

Offenbar ist den betreffenden Auftraggebern nicht klar, dass ein Energieausweis nur dann gültig ist, wenn die Angaben den Tatsachen entsprechen. Der Stempel des Ausstellers allein macht einen Energieausweis nicht gültig.

Natürlich wird ein Auftraggeber mit kriminreller Energie früher oder später auf einen Aussteller treffen, der die Daten nicht oder nur unzureichend prüft und daraufhin einen Energieausweis ausstellt. Bisher ist uns leider kein Fall bekannt, in dem derartiges Verhalten juristisch verfolgt wurde. Es wäre aber interessant zu prüfen, ob es sich in diesem Fall nur um eine Ordnungswidrigkeit laut EnEV handelt oder bereits ein Staftatbestand, wie z.B. “Urkundenfälschung” (§267 StGB) in Frage kommt.

Wir haben das Phänomen einstweilen mit einer Wortschöpfung gewürdigt:

Energieausweishopping

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Übergang EnEV 2007 zur EnEV 2009

4. August 2009

Der Übergang der Energieeinsparverordnung 2007 auf 2009 (EnEV 2007 auf EnEV 2009) vollzieht sich genau am 01.10.2009 00:00 Uhr. Vor diesem Termin ist die EnEV 2007 gültig und nach diesem Termin die EnEV 2009.

Es ist daher unsinnig, bereits vor dem Stichtag damit zu werben, Energieausweise nach EnEV 2009 auszustellen, da dieses nicht legal ist.

Bei Bauanträgen für Neubauten oder Modernisierungen, welche bereits vor dem 01.10.2009 gestellt wurden, bleibt selbstverständlich die EnEV 2007 gültig, es muss nicht nachgebessert oder neu gerechnet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite unserer Homepage: EnEV 2009

Sind bei Verbrauchsangaben Schätzungen erlaubt?

3. August 2009

NEIN! Schätzungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Die Verbrauchswerte müssen aus Abrechnungen, Ablesungen oder Rechnungen stammen.

In der Praxis wirft dieses einige Probleme auf, die auch nicht mit “Kreativlösungen” umgangen werden können. Energieausweise auf Basis unsicherer Verbrauchsdaten sind leider ungültig!

Im Folgenden erhalten Sie einige Tipps zur Ermittlung der Verbräuche:

Heizöl:
Die Berechnung des Verbrauchs aus den Tankmengen ist keine Geheimwissenschaft, für den Laien aber oftmals mühsam und Fehleranfällig. Geben Sie statt der Verbräuche einfach Tanktermine und Tankmengen an. Zwischen erstem und letzten Tanktermin müssen mindestens 3 Jahre liegen. Die Tanktermine und Tankmennen nennt Ihnen auf Anfrage gerne auch Ihre Heizöllieferant.

Erdgas:
Die Verbräuche sind oftmals sowohl in m3 (Kubikmetern) als auch in kWh (Kilowattstunden) auf der Abrechnung ersichtlich. Geben Sie bitte vorzugsweise den Verbrauch in kWh (Kilowattstunden) an. Falls der Verbrauch in Kubikmetern angegeben wird, erfolgt die Umrechnung in Kilowattstunden anhand eines Pauschalwertes, welcher für Sie nachteilig sein kann.
Sofern Ihnen die Verbräuche nicht bekannt sind, fragen Sie beim Energieversorger an. Falls sich dieser (unrechtmäßig) hinter Datenschutzbestimmungen versteckt, lassen Sie sich nicht abwimmeln. Wenn Freundlichkeit nicht hilft, drohen Sie einfach mit einer Auskunftsklage oder Schadenersatzansprüchen. Konsultieren Sie im Zweifelsfall Ihren Rechtsanwalt!

Brennholz:
Der Verbrauch von Brennholz ist oftmals nur schwer erfassbar, sofern das Holz nicht vom Händler angeliefert wurde. Oftmals sind aber noch Rechnungen oder Bescheinigungen der Forstverwaltung verfügbar, aus denen der Bezug des Brennhlzes hervorgeht.
Wenn Sie feste Holzlagerstätten haben und diese in der Heizperiode vollständig leeren, können Sie aus dem Volumen der Lagerstätte leicht den Verbrauch abmessen.

Strom:
Bei Beheizung mit elektrischem Strom, bleiben Ihnen nur die Stromrechnungen oder Ablesungen von Zwischenzählern zur Auswertung. Enthalten diese Abrechnungen oder Ablesungen auch z. B. Haushaltsstrom, der nicht zum Heizen genutzt wird, ist es leider nicht zulässig, mit Schätzungen zu arbeiten!

Allgemeiner Hinweis:
Jegliche Schätzung oder Veräbnderung der Daten ist unzulässig und führt zu ungültigen Energieausweisen.

Besuchen Sie bitte auch unsere Homepage: www.energieausweise.eu

Welche Verbräuche müsssen beim Verbrauchsausweis angegeben werden?

3. August 2009

Beim Verbrauchsausweis müssen grundsätzlich alle Heizenergieverbräuche angegeben werden.
Klassisch sind dieses die Verbräuche der Energieträger Öl, Gas oder Strom (falls zum Heizen genutzt). Aber auch jeder weitere Heizenergieverbrauch (Brennholz, Pellets, Hackschnitzel, Späne, Kohle, etc.) zählt zum Heizenergieverbrauch und muss angegeben werden.

Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie z. B. Ihren Kamin nur selten genutzt haben. Sobald Sie ein Heizsystem genutzt haben, muss dessen Energieverbrauch auch angegeben werden.

Auch ein Elektroofen oder eine elektrische Fußbodenheizung im Badezimmer zählt dazu. Wenn Sie in diesem Fall den Stromverbrauch des Elektroheizung nicht kennen, können Sie alternativ den gesamten Stromverbrauch angeben. Sie nehmen in diesem Fall aber in Kauf, dass der Energieausweis schlechter ausfällt.

Eine Falle sind auch Nachtspeicherheizungen, wenn diese teilweise mit Tagstrom (Hochtarif) betrieben werden. In diesem Fall müssen Sie auch den Verbrauch in der Hochtarifzeit angeben.

Wenn Sie den Verbrauch eines Energieträgers nicht ermitteln können, bleibt Ihnen nur ein Bedarfsenergieausweis als Ausweg. Gleiches gilt für den Fall, dass gemeinsame Erfassung für Haushaltsstrom und Heizstrom den Ausweis erheblich verfälschen würde.

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Ist ein Online Energieausweis in 5 Minuten zum Selbstausdrucken zulässig?

31. Juli 2009

Grundsätzlich sind Online Energieausweise zulässig. Grundätzlich ist es auch zulässig, dass der Kunde den Energieausweis selber ausdruckt.

Wirbt der Anbieter jedoch mit Erstellungszeiten von wenigen Minuten, stellt sich die Frage, ob der Aussteller die Daten in dieser kurzen Zeit auf Plausibilität überprüfen kann. Denn nur nach einer Plausibilitätskontrolle darf ein Energieausweis ausgestellt werden.

Die Energieeinsparverordnung 2007 führt wörtlich aus: “… der Aussteller darf diese (Daten) seinen Berechnungen nicht zugrundelegen, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben”.
Unserer Meinung nach bedingt dieses, dass der berechtigte Aussteller die Daten oder zumindest die Berechnungsergebnisse persönlich prüft. Ob dieses innerhalb von 5-15 Minuten nach Auftragseingang möglich ist, darf bezweifelt werden. Es steht zu vermuten, dass die Daten einfach automatisch übernommen werden.

Testen kann man dieses als Kunde ganz einfach, indem man zunächst völlig abwegige Daten angibt und schaut, ob diese ohne Fehlermeldung in die “Vorschau” übernommen werden. In diesem Fall ist es wahrscheinlich, dass vor Ausstellung keine Prüfung der Daten erfolgt.

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Ist eine Vorschau beim Online Energieausweis sinnvoll?

31. Juli 2009

Oberflächlich ist es eine gute Idee, dem Kunden von Online Energieausweisen auch online eine Vorschau auf den Energieausweis zu präsentieren.
Andererseits stellt sich die Frage, was der Kunde mit dieser Vorschau anfangen soll?
Da es keinen Spielraum bei der Dateneingabe gibt (diese muss bekanntlich wahrheitsgemäß erfolgen), ist auch eine Vorschau auf den Energieausweis uninteressant. Kunden mit krimineller Energie könnten sich jedoch verleitet fühlen, die Daten etwas zu ihren Gunsten zu verändern. Ein derartiges Verhalten hat aber leider einen ungültigen Energieausweis zur Folge.

Die Praxis zeigt ferner, dass die eingegebenen Daten des Auftraggebers gelegentlich nicht plausibel sind und sich die korrekten Daten erst nach Rückfrage ermitteln lassen. Dieses kann eine Online-Vorschau aber nicht oder nur unzureichend leisten. Somit sind teilweise erhebliche Differenzen zwischen Vorschau und tatsächlich ausgestelltem Ausweis zu erwarten.

Wer entscheidet, ob ein Energieausweis gültig ist?

30. Juli 2009

Der Gesetzgeber hat keine zuständige Stelle zur Überprüfung von Energieausweisen benannt. Somit kann letztendlich nur ein ordentliches Gericht die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit eines Energieausweises feststellen.

Wird Ihnen als Käufer, Mieter oder Pächter ein Energieausweis vorgelegt, von dem Sie die Ungültigkeit vermuten, bleibt Ihnen im Regelfall nur die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit, zumeist bei der örtlichen unteren Baubehörde (Bauamt bzw. Bauordnungsamt).

Als Eigentümer und Auftraggeber des Energieausweises haben Sie zusätzlich noch auf zivilrechtlichem Wege die Möglichkeit, gegen den Aussteller vorzugehen, da dieser Ihnen die Ausstellung eines mängelfreien Energieausweises schuldet (Hinweis: Verjährungsfristen beachten).

In jedem Fall empfehlen wir vor jeglichen juristischen Schritten, anwaltlichen Rat einzuholen.

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Wann ist ein Energieausweis gültig?

30. Juli 2009

Es ist eine verbreitete Fehleinschätzung, dass ein Energieausweis einfach nur durch Unterschrift und Stempel Gültigkeit erlangt. Vielmehr müssen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Der Energieausweis muss inhaltlich den Mustern aus der Anlage zur Energieeinsarverordnung (EnEV) entsprechen.
2. Der Ausweis muss von einem berechtigten Aussteller unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung unterschrieben werden (Unterschriftsnachbildungen sind zulässig).
3. Alle nicht als freiwillig gekennzeichneten Feler müssen ausgefüllt sein
4. Es müssen Modernisierungsempfehlungen abgegeben werden oder es muss dokumentiert werden, dass keine Modernisierungsempfehlungen möglich sind.
5. Die Berechnungen müssen korrekt durchgefüht worden sein, den Maßgaben der Energieeinspraverordnung und den Regeln zur Datenaufnahme, sowie den anerkannten Regeln der Technik (bzw. gültigen Normen) entsprechen.
6. Die den Berechnungen zugrundeliegenden Daten müssen korrekt sein und den vom Bundesministerium erlassenen Regeln zur Datenaufnahme entsprechen.

Erfüllt ein Energieausweis eine der obigen Anforderungen nicht, ist der Ausweis ungültig, unabhängig von Unterschrift, Qualifikation und Berufsbezeichnung des Ausstellers.