Neue Wortschöpfung: Energieausweishopping

In der Praxis erleben wir es häufig, dass Datenangaben seitens des Eigentümers nicht plausibel sind.
In diesen Fällen fragen wir selbstverständlich beim Eigentümer nach, um den Sachverhalt zu klären,
was im Regelfall recht schnell zur Klärung der Unstimmingkeiten führt.

In einigen Fällen reagiert der Auftraggeber aber gar nicht auf unsere Rückfrage. Weder telefonisch, noch per Email oder Brief ist es möglich Kontakt aufzunehmen.
Fragt man dann bei Kollegen nach, ob Sie ggf. auch bereits einen Auftrag für das betreffende Gebäude erhalten haben, stellt sich heraus, dass bereit bei mehreren Energieausweisausstellern mit immer den gleichen falschen Daten “probiert” wurde, für das Gebäude einen Energieausweis zu erschleichen.

Offenbar ist den betreffenden Auftraggebern nicht klar, dass ein Energieausweis nur dann gültig ist, wenn die Angaben den Tatsachen entsprechen. Der Stempel des Ausstellers allein macht einen Energieausweis nicht gültig.

Natürlich wird ein Auftraggeber mit kriminreller Energie früher oder später auf einen Aussteller treffen, der die Daten nicht oder nur unzureichend prüft und daraufhin einen Energieausweis ausstellt. Bisher ist uns leider kein Fall bekannt, in dem derartiges Verhalten juristisch verfolgt wurde. Es wäre aber interessant zu prüfen, ob es sich in diesem Fall nur um eine Ordnungswidrigkeit laut EnEV handelt oder bereits ein Staftatbestand, wie z.B. “Urkundenfälschung” (§267 StGB) in Frage kommt.

Wir haben das Phänomen einstweilen mit einer Wortschöpfung gewürdigt:

Energieausweishopping

Bitte besuchen Sie auch unsere Homepage: www.energieausweise.eu

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