Müssen Modernisierungsempfehlungen zugänglich gemacht werden?

27. Juli 2009

Die Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis werden auf einem gesonderten Formular abgegeben und separat unterschrieben. Das Formular ist nicht in die Nummerierung des Energieausweises einbezogen.

Da die Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV) in §16 lediglich davon spicht, dass im Falle der Vermietung, Verpachtung und des Verkaufes der Energieausweis zugänglich gemacht werden muss, könnten findige Eigentümer auf die Idee kommen, dass die Modernisierungsempfehlungen nicht vorgelegt werden müssen.

Hintergrund dieser “Idee” ist, dass die Modernisierungsempfehlungen im Regelfall den Wert des Objektes mindern und dieses nicht im Sinne des Eigentümers bzw. Vermieters ist.

Unterstützend kommt hinzu, dass die EnEV 2007 im gleichen Paragraphen festlegt, dass der vorzulegende Energieausweis den Mustern in Anlage 6 bzw. 7 entsprechen muss. Diese Muster enthalten jedoch nicht das Formblatt für die Modernisierungsempfehlungen (Anlage 10).

Rechtssprechungen zu dieser Frage sind uns bisher nicht bekannt.
Es ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in diesem Fall mit “Energieausweis” vermutlich “Energieausweis nebst Modernisierungsempfehlungen” gemeint hat. Wir empfehlen aus diesem Grunde grundsätzlich die Modernisierungsempfehlungen unaufgefordert mit vorzulegen.

Sofern Sie planen, auf die Vorlage der Modernisierungsempfehlungen zu verzichten, empfehlen wir, zuvor den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen

Müssen Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis abgegeben werden?

27. Juli 2009

Die Energieeinsparverordnung EnEV sagt eindeutig, dass im Regelfall zu jedem Energieausweis Modernisierungsempfehlungen abgegeben werden müssen. Sollte es nicht möglich sein Modernisierungsempfehlungen abzugeben, muss dieses hinreichend dokumentiert werden.

Wenn das Gebäude z. B. ein relativer Neubau ist oder umfassend energetisch modernisiert wurde, können sicherlich keine sinnvollen Modernisierungsempfehlungen abgegeben werden. Unzureichende Kenntnis über die Gebäudekonstruktion ist jedoch kein Grund auf die Abgabe von Modernisierungsempfehlungen zu verzichten.

Besuchen Sie bitte auch unsere Homepage: www.energieausweise.eu

Wie erkenne ich berechtigte Energieausweisaussteller?

24. Juli 2009

Wie bereits in unserem Artikel “Wer ist berechtigt, Energieauisweise auszustellen?” erläutert, gibt es keine offizielle Stelle, bei der sich Aussteller von Energieausweisen registrieren müssen.

Hilfreich bei der Überprüfung von Ausstellern ist jedoch die Ausstellerliste der dena (Deutsche Energieagentur). Die dena ist staatlich gefördert, stellt jedoch keine “Körperschaft des öffentlichen Rechts dar”.

Dennoch prüft die dena bei jedem Aussteller vor der Eintragung, ob die Voraussetzungen zur Ausstellung von Energieausweisen erfüllt sind. Im Umkehrschluss bedeutet dieses zwar nicht, dass nur in die Liste eingetragene Personen ausstellungsberechtigt sind.

Da die Eintragung sehr preiswert ist und eine hervorragende Werbung darstellt, sollte man aber einen Energieausweisaussteller, welcher nicht in die Liste eingetragen ist, mit Mißtrauen begegnen.

Weiterhin kann man aus der Liste der dena uach ersehen, ob der Aussteller nur Ausweise für Wohngebäude ausstellen darf oder auch die Berechtigung zur Ausstellung für Nichtwohngebäude (Gewerbegebäude) besitzt.

Link zur Ausstellerliste der dena: dena Expertensuche

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Wer ist berechtigt Energieausweise auszustellen?

24. Juli 2009

Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Leider ist der Verordnungstext umfangreich und für den jurististischen Laien schwer nachvollziehbar.

Die Bundesregierung war der Meinung, dass eine staatliche Registrierung für Aussteller von Energieausweisen unnötige und teure Bürokratie darstellen würde. Aus diesem Grunde gibt es keine staatliche Stelle, bei der sich Aussteller von Energieausweisen registrieren müssen.

Somit kann derzeit jeder behaupten, Ausstellungsberechtigter für Energieausweise zu sein. Illegale Aussteller sind nur schwer zu stoppen. In Frage käme z. B. eine Ordnungswidrigkleitenanzeige beim Bauamt oder die Abmahnung durch einen Konkurrenten aufgrund unlauteren Wettbewerbs. Letztlich entscheiden kann im Endeffekt aber nur ein ordentliches Gericht.

Beachten Sie bitte auch unseren Artikel: “Wie erkenne ich berechtigte Energieausweisaussteller?”

Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage: www.energieausweise.eu

Sind Energieausweise online zulässig?

24. Juli 2009

Die Bundesregierung hat in der Energiesparverordnug (EnEV) ausdrücklich zugelassen, dass der Eigentümer die Daten für den Energieausweis selbst zur Verfügung stellen kann. In der Begründung zur EnEV 2007 wird dazu ausgeführt, dass mit diesem Verfahren gute Erfahrungen gemacht wurden und dass somit günstige Energieausweise ohne kostenträchtige Hausbesichtigung möglich sind.

Da kein besonderer Weg zur Datenübermittlung durch den Eigentümer vorgegeben wurde, ist selbstverständlich auch die Übermittlung im Onlineverfahren zulässig.

Weiterhin lässt die EnEV auch die Unterschrift unter den Energieausweis als “nachgebildete Unterschrift” zu, eine eigenhändige Unterschrift wird nicht gefordert. Dieses lässt eine Übermittlung des Energieausweises per Email oder Fax zu, wie in der Begründung zur EnEV 2007 ausdrücklich festgestellt wird.

Fazit: Energieausweise im Onlineverfahren sind grundsätzlich zulässig!

Weitere Informationen unter: www.energieausweise.eu

Sinn dieses Blogs!

23. Juli 2009

In diesem Blog veröffentlichen wir Antworten auf Fragen, welche uns häufig gestellt werden.
Die Antworten stellen unsere persönliche Meinung dar. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und auch keine Gewähr für die getätigten Aussagen.

Wann darf man sich Energieberater nennen?

12. August 2000

Energieberater ist in Deutschland leider keine geschützte Berufsbezeichung, somit darf sich jeder Energieberater nennen, unabhängig davon, welche Qualifikation sie/er besitzt.

Es ist aus diesem Grunde unbedingt anzuraten, die Qualifikation eines Energieberaters zu überprüfen. Anhaltspunkte für einen qualifizierten Energieberater können folgende Punkte sein:

- Technisches Studium (Dipl.-Ing., Diplom-Physiker, Architekt)
- Kammerprüfungen, wie z. B. Gebäudeenergieberater HWK (Handwerkskammer)
- Listung in der Beraterliste der dena (Deutsche Energieagentur)
- Listung in der Beraterliste des Bafa (Bundesamt für Wirschaft und Ausfuhrkontrolle)
- Haftpflichtversicherung
- Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen mit Gütesiegel der dena

Sofern ein Energieberater obige Punkte nicht erfüllt, fragen Sie bitte einfach nach dem Grund.

Beachten Sie bitte auch unsere Homepage: www.energieausweise.eu